Satzung des PresseClub Regensburg

Unser Satzung für die, die es genau wissen wollen

Die Satzung des PresseClub Regensburg wurde für die Gründung 1978 von den Rechtsanwälten Dr. Dieter Brielmeier (+) und Ernst Bäumel (+) ausgearbeitet. Zwischenzeitlich wurde sie mehrmals den aktuellen Erfordernissen angepasst.

Die gültige Clubsatzung wurde nach Änderungen am 16.04.2015 im Registergericht Regensburg eingetragen.

  1. Der Club führt den Namen “PresseClub Regensburg e. V.”.
  2. Sitz und Gerichtsstand sind Regensburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Club strebt die Kommunikation mit allen demokratischen Kräften und Einrichtungen an. Er widmet sich dem Meinungs- und Gedankenaustausch mit Vertretern des öffentlichen Lebens aus allen Bereichen unter besonderer Beachtung von Kultur, Völkerverständigung, Berufsausbildung und -förderung.
  2. Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen im Sinne des § 52 der Abgabeordnung. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Club besteht aus
    • ordentlichen Mitgliedern (nur natürliche Personen)
    • fördernden Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  3. Ordentliches Mitglied kann werden,
    • wer hauptberuflich als Journalist eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,
    • wer seinen Lebensunterhalt überwiegend aus journalistischer Tätigkeit bestreitet,
    • wer hauptberuflich für Pressestellen von Behörden, Organisationen, Unternehmen, Verbänden u. a. tätig ist oder war.
  4. Förderndes Mitglied kann werden, wer Verbindung zu Medien hält.
  5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat. Ebenso kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden. In beiden Fällen muss der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
  1. Die Aufnahme muss mit Angaben zur Person und Tätigkeit des Bewerbers schriftlich beim Vorstand mit Unterschriften von zwei Clubmitgliedern, die die Aufnahme nach bestem Gewissen befürworten, beantragt werden.
  2. Der Vorstand beschließt mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Aufnahme. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
  3. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  1. Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
  2. Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus per Bankeinzug zu entrichten. Über Anträge auf Stundung entscheidet der Vorstand.
  3. Bei Aufnahme eines neuen Mitgliedes wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Sie hat mindestens doppelt so hoch wie ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu sein.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,
    • durch schriftliche Austrittserklärung mit Monatsfrist zum Ende eines Kalenderjahres,
    • durch Feststellung des Vorstandes, dass ein Mitglied die Voraussetzung des § 3 nicht mehr erfüllt
    • durch Feststellung des Vorstandes, dass ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag oder einen Teil davon trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung nicht bezahlt hat.
  2. Sie endet auch durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
    • als wichtige Gründe gelten insbesondere grobe Verstöße gegen Interessen und Ansehen des Clubs.
    • Der Ausschluss erfolgt – auf Antrag des Vorstandes – durch den Ehrenrat. Der Betroffene ist vor Antragstellung durch den Vorstand und vor Entscheidung über den Vorstandsantrag durch den Ehrenrat jeweils zu hören.
    • Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegen den Ausschluss Einspruch zur Mitgliederversammlung zu erheben. Diese ist innerhalb von vier Wochen unter Angabe des Einspruchs in der Ladung einzuberufen.

Es verbleibt beim Ausschluss, wenn mehr als zwei Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten den Ausschluss in geheimer Abstimmung gutheißen.

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Ehrenrat.
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Clubs. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne § 3 Nr. 2a) und c).Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag des Ehrenrates oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss er dies tun.
  4. Jede Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Beginn und vorgesehener Tagesordnung einberufen werden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post 24.00 Uhr und dem Tag der Versammlung 0.00 Uhr müssen mindestens zwei Wochen vergehen.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern oder ergänzen.
  6. Der Clubvorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Versammlung.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
  8. Der Mitgliederversammlung obliegen die Entlastung, die Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahr gewählt, bleibt aber solange im Amt, bis der neu gewählte Vorstand in das Vereinsregister eingetragen ist. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • dem Schatzmeister
    • drei weiteren Mitgliedern
  3. Ein Ehrenvorsitzender hat im Vorstand beratende Stimme.
  4. Der Vorstand ist berechtigt,
    • einen Club-Manager sowie
    • einen Justitiar
    • weitere Personen für besondere Aufgaben zu berufen, die – unbeschadet des § 3 Nr. 3 der Satzung – die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes haben.
  5. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss er dies tun.
  6. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  7. Der Vorstand muss der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten und ihr die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensübersicht der Mitgliederversammlung vorlegen.
  8. Die Vertretung nach § 26 BGB obliegt dem Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt. Ohne Rechtswirksamkeit nach aussen wird bestimmt, dass die übrigen Mitglieder des Vorstandes nicht ohne Zustimmung des Vorsitzenden tätig sein dürfen.
  1. Die Mitgliederversammlung beruft zur Wahl des Vorstandes einen dreiköpfigen Wahlausschuss, der den Wahlleiter bestimmt. Jedes Mitglied kann durch Zuruf Wahlvorschläge machen.
  2. Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem erschienenen, stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.
  3. Der Vorstand kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden abberufen werden.
  4. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so ist das den Mitgliedern binnen 14 Tagen in einem Rundschreiben mitzuteilen.
  5. Bei Rücktritt oder Tod eines Vorstandsmitgliedes nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl vor.
  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Clubs wird ein Ehrenrat gebildet. Der Ehrenrat hat bei Streitigkeiten unter Mitgliedern auf eine gütliche Einigung und die Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen hinzuwirken. Aufgabe des Ehrenrates ist es weiter, auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied aus dem Club auszuschließen
  2. Der Ehrenrat des Clubs besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Diese werden nach den selben Grundsätzen wie der Vorstand gewählt. Mitglieder des Ehrenrates können nur Mitglieder nach § 3 Nr. 2a) und c) der Satzung sein. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Amtszeit des Ehrenrates beträgt 4 Jahre, er bleibt aber bis zur Wahl eines neuen Ehrenrates im Amt. Fällt das Ende der Amtszeit des Ehrenrates auf einen Zeitpunkt, zu dem ein Vorstand des Clubs nicht gewählt ist, verlängert sich die Amtszeit des Ehrenrates bis zu der durch Registergericht bestätigten Neuwahl eines Vorstandes, längstens auf die Dauer eines Jahres.
  4. Der Ehrenrat hat auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder innerhalb von zehn Tagen in einer Sitzung dessen Anliegen zu behandeln und darüber einen Beschluss zu fassen. Er ist vom Ehrenratsvorsitzenden, an den der Antrag in schriftlicher Form und mit Begründung zu richten ist, einberufen und ist Beschlussfähig, wenn nicht mehr als ein stimmberechtigtes Ehrenratsmitglied fehlt.Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen in offener Abstimmung, wobei Stimmenthaltung unzulässig ist. Ein selbst betroffenes Ehrenratsmitglied hat kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Ehrenratsvorsitzenden.Der Ehrenratsvorsitzende ist berechtigt, den Justitiar (§ 9 Nr. 4 der Satzung) nach seinem Ermessen mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Ehrenrates hinzuzuziehen.
  5. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind unverzüglich nach Beschlussfassung dem Club-Vorsitzenden sowie dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Zwei Rechnungsprüfer werden nach denselben Grundsätzen wie der Vorstand gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, sie bleiben aber bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt.

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Haushaltsrechnung des Vorjahres und die Vermögensübersicht zum Vorjahresschluss zur Prüfung vorzulegen und ihnen alle damit in Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen und Belege vorzuweisen. Die Rechnungsprüfer prüfen Haushaltsrechnung, Vermögensübersicht und Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit, tragen das Ergebnis ihrer Prüfung in der darauf folgenden Mitgliederversammlung vor und machen diese Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.

  1. Jegliche Tätigkeit für den Club ist ehrenamtlich. Erstattungen an Mitglieder des Clubs beschränken sich auf den Ersatz entstandener Aufwendungen. Mitglieder des Clubs erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  2. Ebenso darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Über alle Beschlüsse der Organe des Clubs ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

  1. Der Vorstand muss etwaige Anträge auf Satzungsänderung der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich unter inhaltlicher Ankündigung in der Tagesordnung vorlegen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden.
  3. Alle Satzungsänderungen sind unverzüglich nach Beschlussfassung dem Finanzamt und dem Registergericht mitzuteilen.
  1. Ein auf Auflösung des Clubs gerichteter Antrag muss von mindestens 1/4 der Mitglieder und vom Vorstand gemeinsam eingebracht werden.
  2. Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist mit eingeschriebenem Brief dazu eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
  4. Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Bei Auflösung des Clubs fließt dessen Vermögen der Stadt Regensburg für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabeordnung zu, wobei bestimmt wird, dass das Club-Vermögen zur Förderung des journalistischen Nachwuchses eingesetzt werden muss.
  6. Der eine Auflösung des Clubs verfügende Beschluss ist unverzüglich dem Finanzamt und dem Registergericht mitzuteilen.

Mit Inkrafttreten der in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25. 2. 1999 beschlossenen Satzungsänderung werden die zu dieser Zeit amtierenden Beiratsmitglieder Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 9 Abs. 2 f) der Satzung.