Ab sofort gilt die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).
Für unsere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind (für Erwachsene) unter der Voraussetzung, dass weniger als 100 Personen teilnehmen und ein örtlicher Inzidenzwert von 1000 nicht überschritten ist, folgende Vorschriften zu beachten:

Es soll auf ausreichende Handhygiene und ausreichende Belüftung geachtet werden.

Zugang haben nur Personen, soweit diese geimpft oder genesen sind und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen (2-G-Plus-Regel).

In geschlossenen Räumlichkeiten dürfen maximal 25 % der Kapazität genutzt werden. Abgesehen davon be­stimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Min­destabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist. Während der gesamten Veranstaltung ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.

Für Besucher sind das Tragen einer FFP-2-Maske und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen verpflichtend, solange sie nicht am Tisch sitzen. Die Maskenpflicht entfällt auch für Perso­nen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständi­gen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Na­men und das Geburtsdatum enthält, müssen nicht zum Kreis der Geimpften oder Genesenen gehören, müssen jedoch einen Testnachweis vorlegen.

Als Testnachweis wird nur ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstech­nik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stun­den durchgeführt wurde, oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchs­tens 24 Stunden durchgeführt wurde und überdies den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entspricht, anerkannt.

Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen, dass diese zwischen 22 Uhr und 5 Uhr nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen (Sperrstunde), dass aber die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken stets zulässig ist.

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18:30 (1h)